§ 1 Teilnahmeberechtigung und Entgeltpflicht
(1) Zur Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule ist berechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, soweit sich das Bildungsangebot nicht ausdrücklich an Kinder und Jugendliche anderer Altersgruppen richtet.
(2) Von den Teilnehmenden wird grundsätzlich ein privatrechtliches Entgelt nach dem anliegenden Entgelttarif erhoben.
(3) Teilnehmende, die ihrer Entgeltverpflichtung nicht nachkommen, können von der weiterenTeilnahme ausgeschlossen werden.
§ 2 Zahlungsverpflichtete
(1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet, wer sich selbst oder andere rechtsverbindlich schriftlich angemeldet hat.
(2) Minderjährige Teilnehmer/innen haben bei der Anmeldung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
§ 3 Zahlung und Fälligkeit
(1) Bei Veranstaltungen ohne Abendkasse oder Vorverkauf wird das Entgelt zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn fällig und ist, sofern keine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, rechtzeitig zu überweisen. Die Höhe des Entgelts richtet sich auf der Grundlage des Entgelttarifs nach der Ausschreibung im Programmheft bzw. Internet.
(2) Rückstände über 5,00 EUR werden angemahnt. Es werden Mahnkosten von 3,00 EUR erhoben.
§ 4 Ermäßigung, Erlasse und Rabatte
(1) Für maximal einen Kurs oder eine Kursreihe pro Semester wird eine Ermäßigung von höchstens 50 % gewährt für Empfänger
a) von Arbeitslosengeld nach SGB III,
b) der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II und
c) von Sozialhilfe nach SBG XII.
(2) Die Ermäßigung wird gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug entsprechender Leistungen bei der VHS gewährt.
(3) In besonderen Härtefällen entscheidet die VHS-Leiterin über weitere Ermäßigungen. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen und zu belegen. Erlassfälle müssen der Verbandsversammlung einmal jährlich bekannt gegeben werden.
(4) Die VHS kann als Anreiz Rabatte für Frühbucher, Mehrfachbucher oder fachbereichsadäquat einräumen.
§ 5 Entgeltfreiheit
Die VHS-Leiterin kann entscheiden, dass Veranstaltungen aus pädagogischen oder sozialen Gründen entgeltfrei durchgeführt werden. Für die Teilnahme an Schulabschlusskursen wird kein Entgelt, sondern eine Materialumlage (s. Nr. 3 des Entgelttarifs) erhoben. Asylbewerber können Deutschkurse nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen im Rahmen verfügbarer Plätze entgeltfrei besuchen.
§ 6 Erstattung von Entgelten und Kostenregelung bei Abmeldungen
(1) Ein Entgeltanspruch entsteht nicht, wenn die Veranstaltung ausfällt oder abgesetzt wird. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen anteilig erstattet, es sei denn, ein Ersatztermin kann angeboten werden.
(2) Auf Antrag wird das Entgelt ganz oder teilweise erstattet bzw. ganz oder teilweise nicht erhoben, wenn sich im Laufe des Kurses der Veranstaltungstag, die Veranstaltungszeit oder der Veranstaltungsort oder wesentliche Kursinhalte ändern.
(3) An Teilnehmende der Grund- und Basisqualifikationsmaßnahmen werden grundsätzlich 50 % des Entgelts erstattet, wenn sie bei der VHS Rhein-Sieg tätig sind oder tätig werden. Bei der Basisqualifikation kann wegen der bestehenden Kooperation der Erstattungsbetrag variieren.
(4) Eine kostenfreie Abmeldung aus Kursen, Wochenendkursen und entgeltpflichtigen Einzelveranstaltungen ist bis 2 Wochen vor Beginn bei der VHS-Geschäftsstelle möglich. Die Fälligkeit bei Kursen und Veranstaltungen richtet sich nach § 3 Abs. 1 dieser Entgeltordnung. Bei Bildungsurlauben kann eine Ersatzperson benannt werden. Das Nichterscheinen in der Veranstaltung befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung.
(5) Eine Erstattung der Entgelte nach Ablauf der Abmeldefrist ist grundsätzlich nicht möglich. Einzelfallentscheidungen im Härtefall bei einer nachträglich belegten Verhinderung durch Krankheit oder Dienstpflichten liegen im Ermessen der VHS-Leitung. In diesem Fall ist ein Verwaltungskostenbetrag in Höhe von 5,00 EUR vorgesehen.
§ 7 Auslagen/Nebenkosten
Auslagen (z. B. Prüfungsgebühren, Material-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Mietzins an Dritte) werden auf die Teilnehmer umgelegt.
§ 8 Inkrafttreten
Die in der elften Satzung zur Änderung der Entgeltordnung und des Entgelttarifes vorgenommenen Änderungen treten zu Beginn des Semesters 1/2024 in Kraft.
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